Gesetz über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten

Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG)
§ 37 Information nach Entstehen der Streitigkeit

  1. Der Gewerbetreibende informiert den Verbraucher über eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe ihrer Anschrift und Website, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag nicht zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Verbraucher beigelegt werden konnte. Der Gewerbetreibende muss auch angeben, ob er bereit oder verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Ist der Gewerbetreibende bereit oder verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer oder mehreren Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen, muss er diese Stelle(n) angeben.

  2. Die Mitteilung erfolgt in Textform.

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